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Satzung

Satzung

des Imkervereins 1886 Karlstadt und Umgebung e. V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinswappen

Der Verein führt den Namen: Imkerverein 1886 Karlstadt und Umgebung e. V.

Er hat seinen Sitz in Karlstadt und ist dort im Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Als offizielles Vereinswappen führt der Verein das Symbol des historischen Zeidlers in Anlehnung an das Symbol des Landesverbands Bayerischen Imker. Unter diesem Symbol steht: Imkerverein 1886 Karlstadt und Umgebung e. V.

§ 2

Vereinszweck

Der Verein dient der Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes durch die Haltung und Verbreitung der Honigbiene.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Betreuung seiner Mitglieder durch Lehr- und Vortragsveranstaltungen, durch Aussprachen bei Vereinsversammlungen, durch Verleihung von Geräten und Literatur zur Unterstützung der Bienenhaltung und durch Unterstützung durch Lehrbeauftragte des Landesverbandes.

Der Imkerverein arbeitet mit den Vereinen und Interessengruppen zusammen, die sich mit Bienen, Natur- und Umweltfragen befassen.

Durch öffentliche Veranstaltungen soll der Bevölkerung, insbesondere den örtlichen Schulen und Kindergärten, die Bedeutung der Bienenhaltung nahegebracht werden.

Aus den vorgenannten Gründen hält der Imkerverein Karlstadt 1886 und Umgebung e.V. vereinseigene Honigbienenvölker auf dem Lehrbienenstand.

Der Imkerverein Karlstadt 1886 und Umgebung e. V ist eine Gliederung des Landesverbandes Bayerischer Imker e. V. (LVBI) ‚ dessen Satzung für den Verein rechtsverbindlich ist.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Imkerverein Karlstadt 1886 und Umgebung e. V verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen Aufwendungsersatz für besondere Leistungen, die für den Verein erbracht wurden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsfremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Zuwendungen aller Art von Behörden und gleichgelagerten Einrichtungen, insbesondere des Landesverbandes, dürfen nur für den Vereinszweck verwendet werden.

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Statuten des Vereins anerkennt.

Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet:

 durch freiwilligen Austritt. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und muss bis 30. September eines Jahres erfolgt sein. Die Wirkung des Austrittes trifft zum 31.12. des gleichen Jahres ein.

 durch den Tod des Mitgliedes

 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn:

 es trotz vorheriger Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist

 es sich einer unehrenhaften Handlung schuldig macht

 die Vereinsinteressen schädigt

Der Ausschluss kann erst ausgesprochen werden, wenn er 2 Monate zuvor dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich angekündigt wurde und dem Mitglied durch den Vorstand Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Diese Entscheidung ist auch gerichtlich nicht mehr anfechtbar.

§ 5

Mitgliedsbeiträge, Mitgliedspflichten

Von den Mitgliedern werden Vereinsbeiträge erhoben. Zusätzlich werden die Beiträge für den Landesverband, Imkerbund und div. Versicherungen erhoben.

Änderungen des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Ehrenmitglieder sind von der Vereinsbeitragspflicht befreit.

Fördermitglieder ohne Bienenhaltung zahlen nur den Vereinsbeitrag.

Die Mitglieder unterstützen den Verein nach Kräften, insbesondere bei Unterhaltungs- und Renovierungsarbeiten an Vereinseinrichtungen am Lehrbienenstand.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins kann eine Umlage in Höhe von maximal dem dreifachen Jahresbeitrag erhoben werden. Dies kann nur nach Zustimmung der Mitgliederversammlung geschehen.

Die Mitglieder beachten die Einhaltung des Vereinszwecks.

§ 6

Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

 Den Vorstand

 Die Mitgliederversammlung

§ 7

Vorstand

Der Vorstand (gemäß § 26 BGB) besteht aus:

 1. Vorsitzender

 2. Vorsitzender

 Kassierer

 Schriftführer

Der Vorstand wird von der Jahres-Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Die Vorstandsmitglieder können auch weitere Mitglieder dazu beauftragen.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

 Aufstellung ihrer Tagesordnung

 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 Durchführung und Organisation von öffentlichen Lehr- und Vortragsveranstaltungen

 Das Recht zur jederzeitigen Kassenrevision.

Jeder Vorsitzende kann in Abstimmung mit seinem Mitvorsitzenden Geschäfte jeweils bis zu 1000,- € abschließen. Für Beträge darüber hinaus, braucht er die mehrheitliche Zustimmung einer Mitgliederversammlung. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Er hat Anspruch auf einen seiner Tätigkeit entsprechenden angemessenen Haftpflicht-Versicherungsschutz.

Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten.

Ehrenamtlich tätige Mitglieder können für ihre Tätigkeiten im Verein eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, soweit dies auf Vorschlag des Vorstands und der Mitgliederversammlung festgelegt worden ist. Diese Regelung kann auch für Nichtmitglieder angewendet werden.

Beschlussfassung des Vorstandes

 Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende bzw. dessen Vertreter.

 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 Der Vorstand entscheidet möglichst einstimmig, sonst mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 Die Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich und werden protokolliert.

§ 8

Mitgliederversammlung

Im ersten Quartal eines Jahres findet eine Jahres-Mitgliederversammlung statt. Dazu lädt der Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit Brief ein.

Auf der Jahres-Mitgliederversammlung werden folgende Punkte behandelt:

 Bericht des Vorstandes über die Entwicklung des Vereins einschließlich der Jahresabrechnung

 Entlastung des Vorstandes

 Höhe der Jahresbeiträge

 Bestätigung oder Neuwahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr

 Festlegung des Jahresprogramms

 Änderung der Satzung, soweit eine solche anliegt

 Evtl. Neuwahl des Vorstandes

Anträge zur Tagesordnung der Jahres-Mitgliederversammlung sind bis spätestens 7 Tage vor dem Tag beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Anträge mit besonderer Aktualität (Initiativanträge) können jederzeit während der Versammlung gestellt werden. Über die Zulassung dieser Anträge beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

Die Versammlungen beschließen über:

 die Wahl und Besetzung des Vorstandes (siehe auch § 9).

 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 7 Mitglieder anwesend sind.

 Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Zur Änderung der Satzung müssen mindestens 30 % der Vereinsmitglieder anwesend sein und ihr mit 3/4 Mehrheit zustimmen.

Über die Wahl und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll

 Ort und Zeit der Versammlung,

 den Namen des Wahlleiters

 Zahl der stimmberechtigten Mitglieder

 Tagesordnung

 die Beschlüsse mit Abstimmungsart und Abstimmungsergebnis.

enthalten.

Die Versammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.

§ 9

Vorstandswahlen

Die Wahl und Besetzung des Vorstandes soll auf der Jahresmitgliederversammlung erfolgen. Dazu wählt die Versammlung einen Wahlleiter. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim.

1. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

2. Besteht Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen auf sich vereinigen.

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

In dringenden Fällen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung anberaumt werden, nachdem zuvor deren Tagesordnung mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich mit Brief bekannt gegeben wurde.

§ 11

Auflösung des Vereins und Heimfallrecht

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu müssen mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sein und mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließen.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und dessen Vertreter die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Karlstadt zwecks Verwendung für den Naturschutz.

Diese Satzung wurde bei der wiederaufgenommenen Gründungsversammlung am 13. Februar 2015 beschlossen

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